Satzung
des „Freundeskreises Brentwood“ e.V.

 

§ 1

Name , Sitz

 

Der Verein führt den Namen „Freundeskreis Brentwood“. Er soll in das Vereinsregister eingetragen werden. Nach der Eintragung in das Vereinsregister führt er den Namenszusatz „e. V.“.

Der Verein hat seinen Sitz in Roth

 

§ 2

Aufgaben

 

1.    Zweck des Vereins ist die Förderung der Völkerverständigung. Dazu setzt sich der Verein die Aufgabe, gemeinsam mit dem Landkreis Roth als dem Träger der Partnerschaft mit dem District Brentwood nachhaltig für eine weitere Belebung, Förderung und Vertiefung der freundschaftlichen und partnerschaftlichen Beziehungen einzutreten. Im Interesse der Völkerverständigung, insbesondere der Begegnung der Jugend, tritt der „ Freundeskreis Brentwood“ für regelmäßige Austauschmaßnahmen zwischen der Bevölkerung des Districts Brentwood und der Bevölkerung des Landkreises Roth ein.

2.    Der Satzungszweck wird verwirklicht durch

a)    Betreuung von Gruppen und Einzelpersonen aus dem Partnerschaftsdistrict Brentwood in Zusammenarbeit mit dem Partnerschaftskomitee,

b)    Beschaffung von Finanzmitteln zur Förderung und Pflege der Partnerschaft mit dem District Brentwood,

c)    Organisation von Austauschmaßnahmen auf der Ebene des „Freundeskreises Brentwood“,

d)    Werbung, Betreuung und Information der Mitglieder des „Freundeskreises Brentwood“,

3.    Der Verein verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne des Abschnittes  „Steuerbegünstigte Zwecke“ der Abgabenordnung. Mittel des Vereins dürfen nur für satzungsmäßige Zwecke verwendet werden.Die Mitarbeiter dürfen keine sonstigen Zuwendungen aus Mitteln des Vereins erhalten. Der Verein ist selbstlos tätig; er verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke.

4.    Alle Inhaber von Vereinsämtern sind ehrenamtlich tätig.

 

§ 3

Mitgliedschaft

 

1.    Die Mitgliedschaft im „Freundeskreis Brentwood“ steht jedermann offen. Die Mitgliedschaft im Freundeskreis ist beim 1. Vorsitzenden schriftlich zu beantragen. Über die Mitgliedschaft entscheidet der Vorstand.

2.    Die Mitgliedschaft erlischt durch Tod, durch freiwilligen Austritt, durch Streichung von der Mitgliederliste oder durch Ausschluss.

3.    Der freiwillige Austritt erfolgt durch schriftliche Anzeige an den Vorsitzenden. Der Vereinsaustritt ist zum Schluss eines Kalenderjahres zu erklären.

4.    Die Streichung eines Mitglieds von der Mitgliederliste erfolgt durch den Vorstand, wenn das Mitglied trotz zweimaliger Mahnung mit der Beitragszahlung in Rückstand ist. Die Verpflichtung zur Beitragszahlung der bereits fällig gewordenen Beiträge bleibt trotz der Streichung unberührt.

5.    Der Vereinsausschluss kann vom Vereinsvorstand ausgesprochen werden, wenn ein wichtiger Ausschlussgrund vorliegt. Ausschließungsgründe sind insbesondere wiederholte Verstöße gegen die Satzung bzw. die Interessen des Freundeskreises sowie gegen Beschlüsse und Anordnungen der Vereinsorgane.

§4

Mitgliedsbeträge

 

Von den Mitgliedern  werden Beiträge erhoben. Die Beitragshöhe wird von den Gründungsmitgliedern bestimmt. Eine Anpassung der Vereinsbeiträge obliegt späteren Mitgliederversammlungen. Die Beitragszahlung wird durch eine Beitragsordnung geregelt, die von der Mitgliederversammlung mit einfacher Mehrheit der anwesenden Vereinsmitglieder beschlossen oder geändert wird.  Die Beitragshöhe und die Zahlungsmodalitäten sind in der Beitragsordnung festzulegen.

 

§5

Vereinsorgane

 

Organe des „Freundeskreises Brentwood“ sind

a)    der Vorstand im Sinne des § 26 BGB

b)    der Vereinsausschuss

c)    die Mitgliederversammlung

 

§ 6

Vorstand im Sinne des § 26 BGB

 

Der Vorstand im Sinne des § 26 BGB besteht aus

a)    dem ersten Vorsitzenden

b)    dem zweiten Vorsitzenden

Jeder ist alleinvertretungsberechtigt

 

§7

Vereinsausschuss

Der Vereinsausschuss besteht aus

a)    dem Vorstand im Sinne des § 26 BGB

b)    dem Schriftführer

c)    dem Schatzmeister

d)    6 Beisitzern

e)    einem vom Partnerschaftskomitee bestellten Vertreter

 

Die Mitgliederversammlung kann die Bestellung weiterer Beisitzer beschließen

 

 

§ 8

Wahl des Vorstandes und des Vereinsausschusses

 

Die Mitglieder des Vortandes und des Vereinsausschusses werden von der Mitgliederversammlung für die Dauer von 3 Jahren gewählt. Die Wahl des Vorstandes und des Vereinsausschusses erfolgt schriftlich.

Scheidet ein in § 7 a bis c genanntes Mitglied vorzeitig aus, so ist eine außerordentliche Mitgliederversammlung zur Durchführung einer Ersatzwahl einzuberufen. Das Amt eines nachgewählten Vorstandsmitgliedes endet mit der Durchführung der von der ordentlichen Mitgliederversammlung vorzunehmenden Neuwahl des Vorstandes. Eine Ersatzwahl kann unterbleiben, wenn die fällige Neuwahl der Vorstandschaft in nicht mehr als drei Monaten vorzunehmen ist und der Vorstand trotz Ausscheidens eines Mitgliedes beschlussfähig geblieben ist.

Scheidet ein Beisitzer (§ 7d) während der Amtsdauer aus, so rückt der Kandidat mit der meisten Stimmzahl nach. Bei Stimmengleichheit entscheidet das Los. Stehen keine Ersatzkandidaten zur Verfügung, so wählt die Mitgliederversammlung einen Beisitzer für die Restdauer der Amtszeit.

Die Wahl des Vorstandes und Vereinsausschusses erfolgt entsprechend § 14 Abs. 4.

 

§9

Aufgaben des Vereinsausschusses

 

Der Vereinsausschuss ist für alle Aufgaben zuständig, die nicht durch die Satzung einem anderen Vereinsorgan zugewiesen sind.

 

 

§10

Aufgaben einzelner Mitglieder des Vereinsausschusses

 

1)    Der 1. Vorsitzende führt den Vorsitz in der Mitgliederversammlung und im Vereinsausschuss. Ihm obliegt die Leitung des Vereins. In seinen Wirkungskreis fallen insbesondere folgende Angelegenheiten.

a)    Vorbereitung, Einberufung und Leitung der Sitzungen der Vorstandschaft und in der Mitgliederversammlung,

b)    Vollzug der Beschlüsse der Vereinsorgane

c)    Ordnungsgemäße Verwaltung und Verwendung des Vereinsvermögens.

2)    Im Innenverhältnis wird bestimmt, dass der 2. Vorsitzende von seiner Vertretungsmacht nur Gebrauch machen darf, wenn der 1. Vorsitzende tatsächlich oder rechtlich verhindert ist.

3)    Der Schriftführer führt die Protokolle in den Vorstandssitzungen und Mitgliederversammlungen und erledigt den laufenden Schriftverkehr des Vereins.

4)    Der Schatzmeister ist für die ordnungsgemäße Erhaltung der Vereinsfinanzen verantwortlich

5)    Die Beisitzer unterstützen und beraten den Vorsitzenden bei der Erfüllung der Vereinsgeschäfte.

 

 §11

Beschlussfassung

 

Der Vereinsausschuss ist beschlussfähig, wenn alle Mitglieder ordnungsgemäß eingeladen und mindestens 5 Mitglieder anwesend sind. Die Einladung durch den Vorsitzenden oder bei dessen Verhinderung durch den stellvertretenden Vorsitzenden kann schriftlich oder telefonisch erfolgen.

Der Vereinsausschuss entscheidet mit einfacher Stimmenmehrheit. Bei Stimmengleichheit ist der Antrag abgelehnt. Einer Vereinsausschusssitzung bedarf es nicht, wenn alle Vorstandsmitglieder einem Vorschlag oder Beschluss schriftlich zustimmen.

 

§12

Zeichnungsbefugnis

 

Schriftliche Ausfertigungen und Bekanntmachungen des Vereins, insbesondere den Verein verpflichtende Urkunden, sind vom 1. Vorsitzenden, bei dessen Verhinderung durch den 2. Vorsitzenden,  zu unterzeichnen.

 

 §13

Ordentliche Mitgliederversammlung

 

In jedem Kalenderjahr ist vom Vorsitzenden mindesten zu einer Mitgliederversammlung einzuladen. Die Mitgliederversammlung ist vom Vorsitzenden unter Angabe der Tagesordnung bei Einhaltung eine Frist von mindestens einer Woche einzuladen. Die Frist beginnt mit dem auf die Absendung des Einladungsschreibens folgenden Werktag. Mitglieder, die im Einzugsbereich der am Sitz des Vereins erscheinenden Tagespresse (Hilpoltsteiner Kurier, Roth-Hilpoltsteiner Volkszeitung, Schwabacher Tagblatt)  ständig wohnhaft sind, können anstelle einer schriftlichen Einladung auch durch öffentliche Bekanntmachung im Anzeigenteil dieser Tageszeitungen geladen werden.

 

§14

Zuständigkeit der Mitgliederversammlung

 

1)    Der Mitgliederversammlung sind folgende Aufgaben vorbehalten:

a)    Entgegennahme und Genehmigung des schriftlichen Jahresberichtes des Vorstandes und des Jahresabschlusses, Entlastung des Vorstandes,

b)    Bestellung und Amtsenthebung der Mitglieder des Vorstandes,

c)    die Beschlussfassung über eine eventuelle Aufnahmegebühr und über die Beitragsordnung,

d)    die Beschlussfassung über Satzungsänderungen und die freiwillige Auflösung des Vereins,

e)    die Beratung und Beschlussfassung über sonstige auf der Tagesordnung stehende Fragen

2)    Die Mitgliederversammlung ist ohne Rücksicht auf die Zahl der erschienen Mitglieder beschlussfähig.

3)    Die Beschlussfassung erfolgt durch einfache Stimmenmehrheit der Abstimmenden. Stimmengleichheit gilt als Ablehnung. Ungültige Stimmen bzw. Stimmenthaltungen werden bei der Berechnung der Mehrheit nicht mitgezählt, Zu Satzungsänderungen ist eine Stimmenmehrheit von 2/3 der Anwesenden, zur Auflösung des Vereins eine solche von 4/5 der anwesenden, gültig abstimmenden Mitglieder erforderlich.

4)    Bei Wahlen ist gewählt, wer mehr als die Hälfte der abgegebenen Stimmen erhalten hat. Stimmen, deren Ungültigkeit der Vorsitzende der Versammlung festgestellt hat, gelten als nicht abgegeben. Hat niemand mehr als die Hälfte der abgegebenen gültigen Stimmen erhalten, so findet eine Stichwahl zwischen denjenigen statt, die die meisten Stimmen erhalten haben. Gewählt ist dann derjenige, der die meisten Stimmen erhält. Bei gleicher Stimmenzahl entscheidet das vom Vorsitzenden der Versammlung zu ziehende Los.

5)    Über Verhandlung und Beschlüsse der Mitgliederversammlung ist ein Protokoll aufzunehmen, das von dem die Versammlung leitenden und dem Protokollführer zu unterzeichnen ist.

 

§15

Anträge an die Mitgliederversammlung

 

1)    Anträge aus der Reihe der Mitglieder sind mindestens 7 Tage vor Zusammentritt der ordentlichen Mitgliederversammlung dem 1. Vorsitzenden schriftlich mit kurzer Begründung einzureichen. Später eingehende Anträge werden als Dringlichkeitsanträge behandelt, die nur von der Mitgliederversammlung mit einfacher Mehrheit anerkannt werden können

2)    Der 1. Vorsitzende entscheidet nach pflichtgemäßem Ermessen, ob fristgemäß gestellte Anträge auf die Tagesordnung gesetzt werden. Sie müssen es, wenn sie die Unterstützung von mindestens 1/3 der Vereinsmitglieder haben.

§16

Außerordentliche Mitgliederversammlung

 

1)    Der 1. Vorsitzende kann außerordentliche Mitgliederversammlungen einberufen. Hierzu ist er verpflichtet, wenn es das Interesse des Vereins erfordert oder wenn die Berufung von 1/3 aller Vereinsmitglieder schriftlich unter Angabe des Zwecks und des Grundes vom Vorstand verlangt wird.

2)    Eine von der Vereinsminderheit ordnungsgemäß beantragte außerordentliche Mitgliederversammlung muss spätestens 4 Wochen nach Zugang des Ersuchens an den Vorsitzenden einberufen werden.

3)    Die Tagesordnung ist mit einer Ladungsfrist von 1 Woche schriftlich den einzelnen Vereinsmitgliedern mitzuteilen. Im Übrigen gelten für die außerordentliche Mitgliederversammlung die Bestimmungen für die ordentliche Mitgliederversammlung entsprechend. In jener kann jedoch nicht die Änderung des Vereinszweckes oder die Auflösung des Vereins beschlossen werden.

 

§17

Geschäftsjahr

 

            Das Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr.

 

§18

Vereinsende

 

Die Auflösung des Vereins kann nur in einer Mitgliederversammlung mit einer Stimmenmehrheit von 4/5 der anwesenden, gültig abstimmenden Mitglieder beschlossen werden. Falls die Mitgliederversammlung nichts anderes beschließt, sind der 1. und der  2. Vorsitzende je allein vertretungsberechtigt zu Liquidatoren ernannt.

Bei Auflösung des Vereins oder bei Wegfall seines bisherigen Zweckes fällt das Vermögen des Vereins an den Landkreis Roth, der es unmittelbar und ausschließlich für gemeinnützige Zwecke, d. h. zur Förderung der Völkerverständigung, zu verwenden hat.